Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.07.2000

Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00   

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https://dejure.org/2000,2526
BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00 (https://dejure.org/2000,2526)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2000 - NotZ 10/00 (https://dejure.org/2000,2526)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - NotZ 10/00 (https://dejure.org/2000,2526)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines als Sozius des bisher einzigen Notars am Ort tätigen Bewerbers um die Stelle eines Anwaltsnotars neben anderen geeigneten nachrangigen Bewerbern - Beendigung einer bestehenden Sozietät ...

  • Judicialis

    BNotO § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6
    Verwaltungsvorschrift zur Auswahl von Notarbewerbern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 758
  • MDR 2000, 1463
  • DNotZ 2000, 948
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

    Selbstbindung der Landesjustizverwaltung im Bereich des Notarzulassungsrechts;

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00
    1994, 330 unter 2 a und b und vom 22. März 1999 - NotZ 2/99 - DNotZ 2000, 148 unter II 1 a).

    Ein solcher Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich (vgl. BVerfG NJW 1998, 2269 unter B I; Senatsbeschluß vom 22. März 1999 aaO m.w.N.).

    Der Zugang zum Amt dürfte ihm allerdings dann verwehrt werden, wenn es sich um eine dem Anwaltsnotar nach § 9 Abs. 2 und 3 BNotO nicht erlaubte Sozietät handeln würde (vgl. zur Nebentätigkeit nach § 8 BNotO den Senatsbeschluß vom 22. März 1999, aaO).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00
    Die Landesjustizverwaltung ist befugt, diese Auswahlkriterien im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren (BGHZ 124, 327, 332 f.).

    Außerhalb der Eignung ist grundsätzlich kein Auswahlkriterium zugelassen (BGHZ 124, 327, 333; Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. RPfl.

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00
    Im übrigen ist die Anwendung der Bestimmung jedenfalls im vorliegenden Fall mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BVerwG NJW 2000, 824 unter 4) nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00
    c) Im Beschluß vom 25. April 1994 (NotZ 20/93, BGHZ 126, 39, 54 ff.) hat der Senat sich mit der Frage befaßt, ob die Bestellung eines Rechtsanwalts, der mit dem einzigen Anwaltsnotar im Amtsgerichtsbezirk in Sozietät verbunden war, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege i. S. von § 4 BNotO widerspricht, und dies für den dortigen Fall verneint.
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 48/96

    Nachweis der fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrauensschutz (Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57) müsse der Antragsgegner den nachträglich geführten Eignungsnachweis anerkennen.
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00
    Außerhalb der Eignung ist grundsätzlich kein Auswahlkriterium zugelassen (BGHZ 124, 327, 333; Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. RPfl.
  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00

    Besetzung einer Notarstelle

    Anders als bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern im Zuge der erstmaligen Bestellung eines Notars, bei der die Justizverwaltung - abgesehen von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 BNotO für das hauptberufliche Notariat - nur Gesichtspunkte berücksichtigen darf, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 BNotO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 10/00 - DNotZ 2000, 948), ist bei der Besetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen "Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitergehender, nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 8/00

    Anspruch auf erneute Bescheidung einer Bewerbung zur Bestellung zum Notar -

    Das Verfahren ist derzeit in der sofortigen Beschwerde beim Senat anhängig (NotZ 10/00).
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   BGH, 31.07.2000 - NotZ 3/00   

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https://dejure.org/2000,3027
BGH, 31.07.2000 - NotZ 3/00 (https://dejure.org/2000,3027)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2000 - NotZ 3/00 (https://dejure.org/2000,3027)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 (https://dejure.org/2000,3027)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 758
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 3/00
    Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgesehene Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis zu den sonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds.RPfl. 1994, 330 unter 2 c; vgl. auch BVerfG NJW 1987, 887 unter IV 2 = BVerfGE 73, 280).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 3/00
    Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgesehene Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis zu den sonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds.RPfl. 1994, 330 unter 2 c; vgl. auch BVerfG NJW 1987, 887 unter IV 2 = BVerfGE 73, 280).
  • BGH, 08.07.1994 - NotZ 25/93

    Bewertung der fachlichen Eignung für ein Notariat - Feststellung der

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 3/00
    Der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - Nds.RPfl.
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen

    Der Senat hat bereits zu einer früheren Bewerbung des Antragstellers entschieden, daß die bestandskräftige Festsetzung der Prüfungsnote für das zweite juristische Staatsexamen im Auswahlverfahren unter den Notarbewerbern keiner Überprüfung mehr unterliegt (Beschl. vom 31. Juli 2000, NotZ 3/00, ZNotP 2000, 441).
  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 30/00

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg; der Senat wies sie mit Beschluß vom 31. Juli 2000 (NotZ 3/00 - NJW 2001, 758) mit der Maßgabe zurück, daß der Antrag unbegründet sei.

    Eine solche Ausnahme ist zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4 und vom 31. Juli 2000 aaO - jeweils m.w.N.).

    Ein solcher Ausnahmefall lag in der Sache NotZ 3/00 aus den dort genannten Gründen vor.

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 6/01

    Gewichtung der zweiten juristischen Staatsprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens

    Insbesondere ist die Gewichtung, die der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 18 AVNotNW der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten beimißt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, NdsRpfl 1994, 330 u. v. 31. Juli 2000 - NotZ 3/00, ZNotP 2000, 441; s. auch BVerfGE 73, 280, 298).
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 5/01

    Auswahl unter mehreren Bewerbern für eien Notarstelle mit gleicher Punktzahl

    Das im Runderlaß des Antragsgegners vorgeschriebene Bewertungssystem, das dem der meisten anderen Landesjustizverwaltungen entspricht, konkretisiert die in § 6 Abs. 3 BNotO vorgegebenen Maßstäbe in einer in sich ausgewogenen Weise (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57 unter II 4) und verleiht auch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten juristischen Staatsprüfung das ihm zukommende Gewicht (Senat, Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. RPfl. 1994, 330 unter 2 c bb; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - ZNotP 2000, 441 unter II 2 c und vom 16. März 1998 - NotZ 26/97 - NJW-RR 1998, 1598 unter II 3).
  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 21/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

    In jedem Fall hat die Entscheidung über das Bestehen der Abschlußprüfung (§ 44 BremJAG) Bestandskraft (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02

    Überprüfung eines Auswahlverfahrens nach Bestellung eines weiteren Bewerbers

    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes leidet dieser Grundsatz zwar eine Ausnahme, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2, vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826 f und vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758).
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 4/01

    Eignung eines Bewerbers um eine Notarstelle

    Eine Überprüfung oder gar Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung ist im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO nicht möglich (Sen.Beschl. v. 31. Juli 2000 - NotZ 3/00, NJW 2001, 758).
  • OLG Celle, 23.07.2002 - Not 13/02

    Notarbestellungsverfahren in Niedersachsen: Bedeutung des Ergebnisses der zweiten

    22 Der Senat hält vor diesem Hintergrund an seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 16. August 2001 - Not 16/01) fest, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgesehene Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis zu den sonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt ist (vgl. auch BGH NdsRpfl 1994, 330; Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - BVerfG NJW 1987, 887), sodass eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt.
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